Unsere Leistungen
Behandlungspflege beinhaltet z.B.:
- Gabe von Injektionen
- Medikamentengabe
- Verbandwechsel – Wundversorgung
- Blutzucker- und Blutdruckmessung
- Katheterwechsel
- Wundversorgung Stomabehandlung
- Wechseln von Kanülen
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
usw…
Grundpflege beinhaltet z.B.:
- Ganz- und Teilwaschungen
- Hilfe bei Ausscheidungen
- Lagern und Betten
- selbständige Nahrungsaufnahme und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG)
- Mobilisation
- hauswirtschaftliche Verrichtungen
- Beheizen des Wohnbereiches
- Einkaufen
- Zubereiten von warmen Speisen
- Begleitung zum Arzt und zu Behörden
Verhinderungspflege beinhaltet z.B.:
Alle Grundpflegeleistungen der Pflegekasse Voraussetzung für die Verhinderungspflege in der ambulanten Pflege, dass der Pflegebedürftige seit einem halben Jahr pflegebedürftig ist, einen Pflegegrad 2 oder höher hat und eine eingetragene Pflegeperson hat. Wenn die eingetragene Pflegeperson zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub oder durch andere Verpflichtungen verhindert ist, den Pflegebedürftigen zu pflegen, können wir als Pflegedienst die Verhinderungspflege stundenweise oder auch tageweise übernehmen. Zum Thema Verhinderungspflege beraten wir Sie sehr gerne, ein Anruf genügt.
Betreuung beinhaltet:
Jeder Patient der einen Pflegegrad zugesprochen bekommen hat, kann einen festen zusätzlichen Betrag nutzen, um Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Kosten werden bis zu dem festen zusätzlichen Betrag direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Leistungen in diesem Bereich: Hauswirtschaftliche Versorgung oder Bertreuungsleistungen
Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI:
Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Pflegebedürftige in regelmäßigen Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn Pflegegeld beziehen. Alle Pflegebedürftigen, die eine Pflegestufe haben und Pflegegeld beziehen – also die Pflege selbst organisieren und keine Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen – müssen je nach Pflegegrad halbjährlich oder vierteljährlich eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen lassen. Mit diesem Beratungseinsatz möchte die Pflegekasse sicherstellen, dass die Pflegepersonen pflegefachlich unterstützt werden und die Qualität der häuslichen Pflege gewährleistet ist. Die Intervalle der Beratungseinsätze in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich


